Familiäre Kinderbetreuung

Tel.: 0211-91731631

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Preise & Zuschüsse

Kurz:

Sie zahlen wie in städtischen Einrichtungen einen monatlichen Elternbeitrag gemäß Ihres Einkommens an die Stadt.

Uns zahlen die Eltern lediglich ein Verpflegungsentgelt.

Im Detail:

Die Betreuungskosten für Ihr Kind können von der Stadt bezuschusst werden. Wer hat Anspruch darauf?

die Erziehungsberechtigten,die

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Weitere Informationen finden Sie im Gesetzbuch: §24 SGB VIII

Absetzbarkeit:

Seit dem 01. Januar 2006 können erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, zwei Drittel der Betreuungskosten für ihre Kinder als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben absetzen. Als Höchstbetrag akzeptieren die Finanzämter einen Betrag von 6.000,- Euro pro Kind, so dass die Eltern maximal 4.000,- Euro pro Kind in die Steuerrechnung einfließen lassen können.
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen Ausgaben für Dienstleistungen im Rahmen der Kinderbetreuung, zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Hort, Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Kinderfrau), Babysitter,etc.
Auch Mütter und Väter, die einen Teilzeit- oder einen Minijob ausüben, können ihre Kosten im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, ebenso Eltern oder Alleinerziehende, die sich in der Ausbildung befinden, behindert oder krank sind. Hier erfolgt die Berücksichtigung aber nicht als Werbungskosten, sondern im Rahmen des Sonderausgabenabzuges.

Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und nicht berufstätige Alleinerziehende können für ihre Kinder zwischen drei und sechs Jahren ebenfalls zwei Drittel der Betreuungskosten in Höhe von maximal 4.000,- Euro pro Kind als Sonderausgaben absetzen.

 

Quelle: Jugendamt Düsseldorf

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